Seit Anfang des Jahres 2024 gibt es sogenannte Hybrid-DRGs. Dabei handelt es sich um genau definierte ambulante und stationäre Leistungen, für die sektorenunabhängige Fallpauschalen festgelegt wurden. Das bedeutet, dass die Vergütung der in der Hybrid-DRG-Verordnung definierten Leistungen immer dieselbe ist, sowohl für ambulante als auch für stationäre Eingriffe. Die Ambulantisierung soll so gefördert werden.
Mit den festgelegten Fallpauschalen müssen alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingriff und der Patientenbehandlung entstehen abgedeckt werden.
Aktuell bestehen 12 festgelegte Hybrid-DRGs, für die Fallpauschalen abgerechnet werden dürfen. Diese erstrecken sich z.B. über Eingriffe an den Harnorganen, Eingriffe im Bereich des Fußes oder auch gewisse Hernien-Eingriffe. Ab Januar 2025 soll der Hybrid-DRG-Katalog um zusätzliche Eingriffe erweitert werden.
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